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Verstoßen Ärzte, Therapeuten, Apotheker oder Gesundheitsdienstleister gegen die strengen gesetzlichen Vorgaben im Gesundheitsdatenschutz drohen empfindliche Strafen die bis zu 4% des Jahresumsatzes oder bis zu 20 Millionen Euro betragen können. Um Bußgelder zu vermeiden ist es wichtig die DSGVO strikt einzuhalten und bei einer Prüfung nachweisen zu können.
Gem. Art. 58 Abs. 1 Buchst. b DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, Datenschutzprüfungen durchzuführen. Prüfungen finden vor Ort und/oder mittels Fragebogen statt. Entscheidet sich die Aufsichtsbehörde Ihre Einrichtung zu überprüfen (z.B. nach einer Beschwerde eines Patienten), haben Sie keine Möglichkeit diese zurückzuweisen. Wie Sie sich bei einer Prüfung richtig verhalten kann in einem Beratungsgespräch besprochen werden.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die DSGVO auch für kleine Praxen mit wenigen Mitarbeitern im vollem Umfang einzuhalten ist wie für Krankenhäuser. Sie sollten sich immer die Frage stellen, ob sie oder ihre Mitarbeiter sowohl zeitlich als auch fachlich in der Lage sind, alle Anforderungen der DSGVO rechtssicher zu erfüllen. Datenschutzverstöße sind schnell begangen und Praxisinhaber haften persönlich, auch für Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter.
Aufgrund der hohen Bußgeldrisiken für Praxisinhaber ist auch bei wenigen Mitarbeitern die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten ratsam, der bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Maßnahmen berät.
Die Entscheidung ob ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter für Ihre Einrichtung die richtige Wahl ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind einige aufgelistet:
Haftung: Kommt es zu Datenschutzverstößen scheidet eine Haftung des internen Datenschutzbeauftragten regelhaft aus. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann ein Mitarbeiter, der als interner Datenschutzbeauftragter bestellt wurde, haften.
Fachwissen: Ein externer Datenschutzbeauftragter verfügt ab Beginn der Bestellung über zertifizierte Fachkunde. Mitarbeiter müssen hingegen kostspielige Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren.
Kündigung: Benennen Sie einen Mitarbeiter als interner Datenschutzbeauftragter, besitzt dieser einen nahezu einzigartigen Kündigungsschutz. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann jederzeit fristgerecht gekündigt werden.
Kosten: Bei einem internen Datenschutzbeauftragten fallen neben dem Gehalt zusätzlich regelmäßige Aus- und Fortbildungskosten an. Bei einem externen Datenschutzbeauftragten zahlen Sie lediglich die Vertragskosten.
Ein Datenschutzbeauftragter ist für jeden Gesundheitsdienstleister und Behandler eine notwendige Investition, um Datenschutzbestimmungen sicherzustellen und Strafzahlungen zu vermeiden. Inhaber, die mit einem auf den Gesundheitsdatenschutz spezialisierten Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten möchten, sollten ein monatliches Budget von etwa 90 € bis 290 € einplanen.